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Aktuelles LG-Urteil

„Sofort lieferbar“ im Online-Shop: Wer so wirbt, muss auch liefern können

Was bedeutet die Angabe „Sofort lieferbar“ und welche Leistung hat ein Online-Händler zu erbringen, wenn er damit wirbt? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landesgericht Aschaffenburg auseinanderzusetzen. Im verhandelten Fall bewarb

ein Online-Händler verschiedene Elektronik-Artikel mit dem Hinweis „sofort lieferbar“. Allerdings kam er diesem Versprechen offensichtlich in mehreren Fällen nicht nach und der Versand erfolgte erst nach fünf bis sieben Tagen.
Das Landesgericht Aschaffenburg stellten in seinem Urteil (Az.: 2 HK O 14/14), dass dies viel zu lange ist und damit die Werbeaussage irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Die Richter wiesen darauf hin, dass bei einer solchen Werbeaussage, dafür zu sorgen sei, dass der Versand noch am nächsten Werktag erfolgen könne.

17. September 2014 von Jürgen Wetzstein
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