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Akku-Brand nach Rückrufaktion

Schadensersatzforderung: Fahrradhändler musste sich vor Gericht verantworten

Bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH) in Österreich ging ein Rechtsstreit zwischen einem österreichischen Fahrradhändler und einer Versicherung. Hintergrund: Ein Akku geriet beim Ladevorgang im Haus eines Kunden in Brand und verursachte einen Schaden im Kellerabteil. Der Akku wurde wegen eines Mangels zuvor jedoch vom Hersteller zurückgerufen, der Händler hatte seinen Kunden jedoch nicht schriftlich über den Rückruf informiert. Die Versicherung des geschädigten Kunden hatte daraufhin den Fachhändler auf Regress für den entstandenen Schaden verklagt. Das Urteil wurde vor wenigen Tagen gefällt.

Dabei schloss sich das OGH den Vorinstanzen in seinem Urteil an. Und das lautet: Die Versicherung kann keine Haftung des Fahrradverkäufers ableiten. Weder die Pflichten des Händlers nach dem Produktsicherheitsgesetz (PSG) noch seine allgemeinen (nach-)vertraglichen Versicherungspflichten böten eine Anspruchsgrundlage für die Haftung gegenüber Dritten. Letztendlich ging es um eine Schadenshöhe von 14.000 EUR, die beim Akkubrand im Kellerabteil entstanden waren. Der Händler hatte seine Kunden nur über einen entsprechenden Aushang im Ladengeschäft informiert.

Allerdings: Die Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, „weil - soweit überschaubar - höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 7 Abs 3 PSG 2004 nicht vorliege“. Dieser hat folgenden Wortlaut: „Händler/innen haben mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müssten, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller/innen und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. Sie haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, Verbrauchern/Verbraucherinnen und Behörden zu ermöglichen.“

Demzufolge könnte hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. In jedem Fall lohnt sich die Lektüre der ausführlichen Fallbeschreibung und des gesprochenen Urteils. Es ist im Internet unter www.ris-bka.gv.at/ nachzulesen.

26. März 2015 von Jürgen Wetzstein
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