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Ortlieb streitet sich mit Amazon vor Gericht.
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Ortlieb gegen Amazon

Streit um Suchfunktion: Bundesgerichtshof rudert zurück

Es ist ein Kampf David gegen Goliath, den Taschenspezialist Ortlieb aus Heilsbronn gegen Internethändler Amazon führt. Dieser landete jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH). Die dort kürzlich verhandelte Streitfrage war, ob Amazon in seiner Suchmaschine Konkurrenzprodukte anzeigen darf, wenn nach Ortlieb gesucht wird. Das jetzt bekannt gewordene Ergebnis kommt für Ortlieb eher unerwartet.

Denn die Vorinstanzen (LG München - Urteil vom 18. August 2015 - 33 O 22637/14 und OLG München - Urteil vom 12. Mai 2016 - 29 U 3500/15) hatten bei dieser Frage bereits im Sinne des fränkischen Taschenherstellers geurteilt. Der Bundesgerichtshof fällte jetzt jedoch keine finale Entscheidung und verweist zurück ans Berufungsgericht. Das Urteil war mit Spannung erwartet worden und hat eine breite mediale Aufmerksamkeit erregt. Jetzt müssen die Münchner Richter wieder ran.

Bedauern bei den Franken

Bei Ortlieb bedauert man, dass der Bundesgerichtshof keine Entscheidung getroffen hat, zumal alle Vorinstanzen die Rechtsauffassung des fränkischen Herstellers geteilt hätten.

Aus Heilsbronn heißt es in einem ausführlichen Statement dazu:

„Das Anzeigen von Konkurrenzprodukten bei der Suche nach dem Begriff Ortlieb verletzt aus unserer Sicht nicht nur unser Marken-, sondern auch das Wettbewerbsrecht, unabhängig von einer möglicherweise algorithmenbasierten Suche. Gerade in der heutigen Zeit, in denen Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je. In einem weiteren Verfahren, in dem das OLG München ebenfalls klar zu unseren Gunsten entschieden und eine Revision abgelehnt hat, wird dies sogar noch deutlicher. In diesem Fall hatte Amazon Onlineanzeigen mit dem Markennamen Ortlieb in Verbindung mit Fahrradtaschen geschaltet, über deren Link der User direkt zu Konkurrenzangeboten auf Amazon gelangte.

Auch wenn das Urteil nicht unseren Erwartungen entspricht, hat der BGH dennoch Marken dahingehend den Rücken gestärkt, dass zukünftig die Anzeige von Konkurrenzprodukten bei Eingabe eines Markennamens deutlicher gekennzeichnet werden müssen. Wir sind sehr optimistisch, dass das OLG München hier abermals klar zu unseren Gunsten entscheiden wird.

Unabhängig davon wird sich Ortlieb als mittelständisches Einzelunternehmen und im Rahmen der Mitgliedschaft im Markenverband weiterhin proaktiv für die Stärkung des Markenrechts einsetzen. Denn der Erhalt von Markenhoheit und -identität ist Grundvoraussetzung für die langfristige Aufrechterhaltung von Markenvielfalt. Auch die Digitalwirtschaft kann nur funktionieren, wenn für den Endverbraucher Identitäten und Verantwortlichkeiten klar sind und genau das leisten Marken.“

16. Februar 2018 von Jürgen Wetzstein
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