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Die StVO-Novelle ist umgesetzt.
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StVO-Novelle ist durch:

Ein erster Schritt in die richtige Richtung

Vorausgegangen waren monatelange Diskussionen. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat die StVO-Novelle unter Maßgabe zahlreicher Änderungen zugestimmt. Ein Ziel dabei war es, die Sicherheit und Attraktivität des Radverkehrs zu erhöhen. Dazu heißt es vom Zweirad-Industrie-Verband:

„Diese StVO-Novelle ist ein erster Schritt auf dem Weg zur Akzeptanz des Fahrrades als gleichwertiges Verkehrsmittel. Weitere müssen folgen und das BMVI hat bereits eine weitere Reform für 2020 angekündigt. Es liegt nun am Bundesverkehrsministerium, die beschlossenen Änderungen umzusetzen. Die neue Verordnung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.“

So werden künftig deutlich höhere Bußgelder fällig, wenn verbotswidrig auf Geh- und Radwegen geparkt wird. Gleiches gilt für unerlaubtes Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. In all diesen Fällen erhöht sich die Geldbuße von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Weitere wichtige Neuerungen sind u. a. ein festgeschriebener Mindestüberholabstand von 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts, ein Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende sowie Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen.

Änderung bei der Personenbeförderung

Auf eine Besonderheit innerhalb der neuen StVO weist der ZIV hin. Der Bundesrat hat nämlich eine Klarstellung zur Personenbeförderung in die Novelle aufgenommen. In §21 der StVO wird es ergänzend künftig heißen: „Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. …“
Siegfried Neuberger, Geschäftsführer des ZIV, erklärt dazu: „Neben den Änderungen, die die Sicherheit der Radfahrenden erhöhen, liegt uns als ZIV die Personenbeförderung besonders am Herzen. Denn so können auch Ältere oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen die Freude am Radfahren erleben. Bislang war die Mitnahme von Personen auf dem Fahrrad nur bis zum vollendeten 7. Lebensjahr zulässig. Deshalb sind wir sehr froh, dass der Bundesrat diesen wichtigen Punkt aufgenommen hat.“
Alle Einzelheiten zur StVO-Novelle gibt es online auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-bundesrat.html

17. Februar 2020 von Jürgen Wetzstein

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