Nur 60 Minuten Zeit
Onlinehändler müssen Anfragen unmittelbar beantworten
Ausgangssituation war ein Händler, der in seinem Impressum zwar eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angab, aber keine Telefonnummer und keine andere Möglichkeit, schnell auf elektronischem Wege in Kontakt zu treten. Dies wurde von einem Wettbewerber abgemahnt.
Tatsächlich besteht die Pflicht, einen Weg anzubieten, mit dem schnell und unmittelbar mit dem Händler in Kontakt getreten werden kann. Üblicherweise geschieht dies mittels Angabe einer Telefonnummer, es kann aber bereits genügen, ein Kontaktformular bereitzustellen, wenn dies bestimmten Anforderungen genügt. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 2008 ist dies dann der Fall, wenn der Diensteanbieter auf Anfragen von Verbrauchern innerhalb von 30 bis 60 Minuten reagiert.
Antworten, die zu neuen Fragen führen
Im fraglichen Fall war diese Möglichkeit nicht gegeben, weswegen das Landgericht auf wettbwerbswidriges Verhalten entschied. So klar dieser konkrete Fall sein mag, so unklar sind nun aber für viele Beobachter die Konsequenzen für den gesamten Onlinehandel:
Genügt es tatsächlich, eine Telefonnummer anzugeben, auch wenn dann eventuell niemand erreichbar ist? Genügt bei elektronischen Kontaktmöglichkeiten, wie etwa einem Kontaktformular, die Antwort eines Autoresponders, um die unmittelbare Antwort bereitzustellen? Aus Juristensicht scheint zudem die Frage offen, weshalb sich das Gericht auf besagte 60 Minuten festgelegt hat. Gilt diese Frist auch über Nacht oder auch nur außerhalb der Geschäftszeiten?
Gegenwärtig lautet der Tenor in den einschlägigen Foren, dass wohl tatsächlich die Angabe einer Telefonnummer im Impressum vor derlei wettbewerbsrechtlichem Unheil schützt. Alle anderen Fragen werden aber wohl in zukünftigen Urteilen weiter ausgeführt werden müssen.
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