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Erleichterung für Homepage-Betreiber

EUGH bestätigt: Einbetten von fremden YouTube-Videos ist legal

Homepagebesitzer können endlich aufatmen: Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angefragt hatte, ob das Framing - also das Einbetten fremder YouTube-Videos auf der eigenen Homepage - gegen europäisches Urheberrecht verstößt, wurde dies nun letztgültig per Urteil verneint (Az. C-348/13). Vorangegangen war ein Streit zwischen einem Hersteller mit zwei Handelsvertretern.

Diese Handelsvertreter, die für Konkurrenzunternehmen eines Herstellers für Wasserfiltersysteme tätig waren, hatten ein auf YouTube veröffentlichtes Video des Herstellers auf ihren Homepages mittels des so genannten Framings dargestellt. Hiergegen wehrte sich der Hersteller gerichtlich.
Der Hintergrund: Beim Framing wird nicht etwa eine Kopie des Medieninhaltes erstellt und von einem eigenen Webserver auf der eigenen Homepage bereitgestellt, sondern vielmehr ein Fenster ("Frame") erzeugt, durch welches der Homepagebetreiber es den Besuchern ermöglicht, von seiner Homepage aus auf die entsprechenden Inhalte auf YouTube zu schauen.

In einer Pressemitteilung von Eurojuris Deutschland sagt Tim Geißler, Fachanwalt für Strafrecht: „Vergleichbar ist dies am besten mit einem wertvollen Gemälde, welches im Schaufenster einer öffentlichen Galerie ausgestellt wird: Baut der Nachbar der Galerie nun ein Fenster in sein Haus, mit dem er seinen Besuchern den Blick auf das Gemälde ermöglicht, so kommt dies einem analogen Beispiel für das digitale Framing sehr nahe. Dabei gilt beim Framing: Das Video liegt noch bei YouTube - wie bei einem Fenster ermöglicht der Homepagebetreiber lediglich den Blick auf den Inhalt.“

Der Streit wurde zunächst durch die deutschen Instanzgerichte getragen. Während das Landgericht München die Homepagebetreiber zu Schadensersatzzahlungen verurteilte, hob das Oberlandesgericht in der Berufung die Entscheidungen auf. Daraufhin ging es in die Revision zum Bundesgerichtshof, welcher letztendlich die Frage zur Entscheidung an den EuGH weiterleitete, da das deutsche Urheberrecht stets auch im Lichte der europäischen Richtlinien zum Urheberrecht gesehen werden muss.

Der EuGH ließ nun in letzter Instanz das Framing zu. Solange kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet würde, sei das Einbetten von YouTube-Videos urheberrechtlich nicht zu beanstanden.

30. Oktober 2014 von Jürgen Wetzstein
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