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Der Bundesgerichtshof hatte in Sachen Olympia zu entscheiden.
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„Olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ in der Werbung:

BGH fällt Urteil zur Auslegung des Olympia-Schutzgesetzes

Das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG) wurde im Jahr 2004 verabschiedet mit dem Ziel das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen zu schützen. Doch wie weit greift das Gesetz? In wie weit dürfen in der Werbung Begrifflichkeiten in Bezug auf Olympia genutzt werden? Darüber hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Geklagt hatte der Deutsche Olympische Sportbund gegen einen Textilgroßhändler. Wie das Urteil am Ende ausfiel.

Die Ausgangslage: Der Textilgroßhändler warb während der Olympischen Spiele 2016 auf seiner Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen "olympiaverdächtig" und "olympiareif". Darin sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Rostock hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG, weil die Werbung mit "olympiaverdächtiger" oder "olympiareifer" Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar. Dem Kläger habe daher kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 OlympSchG zugestanden, so dass er auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen könne. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und die Abweisung der Zahlungsklage jetzt bestätigt (Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 225/17).

Die Frage nach der „unlauteren Ausnutzung“

Zur Begründung heißt es vom Bundesgerichtshof u.a.: „Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spielen deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solcher enger Bezug zu den Olympischen Spielen kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.“

Und in Bezug auf den aktuellen Fall erklärt der BGH: „Zwar hat die Beklagte mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen wird aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, der - unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit - ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt.“

13. März 2019 von Jürgen Wetzstein
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