Button-Lösung:
HDE beklagt Rechtsunsicherheit für Online-Händler
zweite Händler Probleme mit der Verpflichtung, die Verbraucher unmittelbar vor dem Abschluss des Bestellvorgangs im Internet über die „wesentlichen Eigenschaften“ der bestellten Ware zu informieren.
„Der Gesetzgeber hat die Händler hier allein gelassen. Sie müssen beispielsweise entscheiden, ob die Energieeffizienz eines Kühlschranks oder das Format eines Buches zu den „wesentlichen Eigenschaften“ der Ware gehört“, so Schröder weiter. Informiere der Händler über zu viele Einzelheiten, setze er sich dem Vorwurf aus, die Beschreibung überfrachtet und damit unübersichtlich gestaltet zu haben. Er könne dann genauso abgemahnt werden, wie wenn er von vornherein auf die Nennung bestimmter Einzelheiten verzichtet. Schröder: „Der laufende Evaluierungsprozess des Ministeriums muss hier zu Nachbesserungen und Konkretisierungen genutzt werden."
Verknüpfte Firmen abonnieren
für unsere Abonnenten sichtbar.