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Parken auf Radwegen grundsätzlich verboten

ADFC begrüßt Bußgelderhöhungen für Falschparker

Autofahrer dürfen auf Radwegen nicht parken oder halten. Das gilt auch für Radwege, die nicht mit dem blauen Verkehrszeichen als benutzungspflichtig gekennzeichnet sind. Auf diese klare Regel macht der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) aufmerksam. Der Tatbestandskatalog, mit dem Polizei und Ordnungsbehörden arbeiten, enthält seit 01. April 2013 ausdrücklich

Verstöße gegen das Halte- und Parkverbot auf Radwegen ohne Benutzungspflicht.

„Die ergänzten Tatbestandsnummern erleichtern die Verkehrsüberwachung“, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC. „Verbotenes Halten und Parken zu Lasten von Radfahrern kann nun einfacher erfasst und geahndet werden.“ Seit 1. April 2013 kostet Falschparken auf Radwegen nach dem neuen Bußgeldkatalog mindestens 20 Euro, mit Behinderung anderer oder mit mehr als einer Stunde Parkdauer 30 Euro – und 35 Euro, wenn beides zutrifft. Halten auf Radwegen wird mit zehn Euro geahndet und mit 15 Euro, wenn Radfahrer behindert werden.

Falschparker müssen nicht nur Verwarnungsgelder fürchten. Ihr Auto darf abgeschleppt werden, wenn es Radfahrer behindert (Oberverwaltungsgericht Münster, 5 A 954/10). Roland Huhn: „Der Falschparker muss den Radweg nicht einmal ganz versperren. Dem ADFC ist kein Fall bekannt, in dem Verwaltungsrichter das Abschleppen vom Radweg als rechtswidrig beanstandet haben.“

6. Mai 2013 von Pressemitteilung

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