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Stiftung Warentest - Zentrale in Berlin
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Werbung mit Testurteilen

Bundesgerichtshof muss einen Streitfall klären

Wie mit ihren Testergebnissen geworben werden darf, dazu hat die Stiftung Warentest ganz genaue Richtlinien. Und trotzdem gibt es offenbar immer wieder Streitfälle. Über einen solchen hatte zuletzt sogar der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Im vorliegenden Fall platzierte die

Kaufland-Gruppe in Anzeigen für ihr Werbeblatt „tip der Woche“ das test-Logo „Gut“ über vier Spülmaschinentabs. Getestet hatte die Stiftung Warentest aber nur eins davon. Später wiederholte das Blatt die missverständliche Aufmachung mit Nudeln. Da prangte das „Gut“ und der Hinweis „Testsieger“ der Stiftung Warentest auf einer Anzeigenseite mit drei verschiedenen Packungen von Nudelprodukten. Auch hier hatte die Stiftung Warentest nur eins der Produkte untersucht.

Diese Aufmachung fand der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) irreführend und erhob Klage. Das Landgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht Stuttgart gaben den Verbraucherschützern Recht. Nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Diese Art von Werbung ist unzulässig. Es werde ein Testergebnis auf nicht getestete Produkte übertragen.

„Wir begrüßen das Urteil“, erklärt Stiftungs-Vorstand Hubertus Primus. „Um solchen Missbrauch bei der Werbung mit Testergebnissen zu verhindern, haben wir das Logo-Lizenzsystem eingeführt. Wer werben will, muss bei einer gemeinnützigen GmbH des RAL, dem Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, eine Lizenz erwerben. Missbräuche werden vom RAL und vom vzbv verfolgt“.

10. August 2015 von Jürgen Wetzstein

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