
Nachgehakt - Die Meldung hinter der Meldung
Die Accell-Insolvenz: Was Händler und Lieferanten tun können
Accell ist pleite – und jetzt?« Die Frage ist ungefähr so schwer zu beantworten wie: »Wie ist das Wetter?« – Es fehlen Parameter, um die Frage sinnvoll beantworten zu können. Dazu gehört zunächst einmal das genaue Verständnis davon, wer insolvent ist, was eine Insolvenz bedeutet und für wen.
Es gibt nicht ein Insolvenzverfahren von »Accell« und das kann zu Missverständnissen führen. Eine Insolvenz betrifft einzelne Rechtsträger, nie einen Konzern oder eine Gruppe. Ein Rechtsträger kann eine GmbH sein, eine Aktiengesellschaft oder ein ausländisches Äquivalent.
Es gibt zum einen die Insolvenz der niederländischen Accell Group B. V., eine GmbH nach niederländischem Recht. Dieses Verfahren richtet sich nach niederländischem Recht. Wer in Geschäftsbeziehung mit der niederländischen B. V. oder den niederländischen Tochtergesellschaften und deren Marken Batavus, Sparta, Koga, Babboe, Carqon steht, wird nicht umhinkommen, sich mit dem niederländischen Insolvenzrecht zu beschäftigen. Darüber hinaus gehören zur Accell-Gruppe Gesellschaften in UK, Italien, Belgien, Spanien, Norwegen und anderen Ländern. Der Rechtsrahmen hängt extrem davon ab, mit welcher der Accell-Gesellschaften man nun eigentlich zu tun hatte. Dieser Artikel muss daher den Fokus etwas eingrenzen und sich auf die deutschen Accell-Gesellschaften begrenzen.
Unabhängig von der Insolvenz in den Niederlanden stellten am 05.08. die deutschen Gesellschaften der Gruppe beim Amtsgericht Schweinfurt eigene Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Dieses Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet, dürfte aber bald anstehen.
Wann kommt die Ware?
Händler und Großhändler, die bei Accell-Gesellschaften bestellt haben, dürfte vor allem die Frage beschäftigen: Bekomme ich meine Ware, und wann? Die Antwort hierauf ist so klar wie unbefriedigend: Das kann derzeit niemand verbindlich zusagen.
Der Grund hierfür ist § 103 der Insolvenzordnung. Ist ein Vertrag bei Verfahrenseröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, also weder vollständig geliefert noch vollständig bezahlt, darf der Insolvenzverwalter wählen: Erfüllung verlangen oder ablehnen. Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist das nicht anders. Hier übt der Schuldner, also die insolvente Gesellschaft, nach § 279 InsO selbst das Wahlrecht aus.
»Naheliegend ist die Reaktion, sich von der Order lösen zu wollen und woanders zu ordern. Das ist aber heikel.«
Johannes Brand
Es ist aber längst nicht alles verloren, denn ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist ein großes Indiz dafür, dass die insolvente Gesellschaft beabsichtigt, ihr Geschäft weiterzuführen. Aufseiten der insolventen Gesellschaften wird das Interesse groß sein, Kunden wie Händler oder Großhändler nicht zu verlieren, denn ausweislich der Kommunikation ist eine Investorenlösung für die deutschen Accell-Gesellschaften geplant. Das wäre bei einem Lieferstopp kaum denkbar. Das alles sind vorläufige Überlegungen zum Redaktionsschluss (Stand 19.08.2026). Die Zeit kann den Autor dieser Zeilen Lügen strafen, es ist aber der wahrscheinlichste Fall. Wer noch mehr Klarheit haben möchte, kann nach Eröffnung des Verfahrens den Weg über § 103 Abs. 2 InsO versuchen und die insolvente Gesellschaft zur Ausübung des Wahlrechts auffordern.
Kann ich stornieren?
Naheliegend ist die Reaktion, sich von der Order lösen zu wollen und woanders zu ordern. Das ist aber heikel. Nach dem Gesetz gibt es ein solches Stornorecht ohnehin nicht. Viele Rahmenverträge erlauben die Kündigung bei Insolvenz, was aber nach § 119 InsO häufig unwirksam sein dürfte.
An dieser Stelle wird man um eine Prüfung im Einzelfall nicht herumkommen. Wirksam bleiben schließlich Rechte, die an insolvenzunabhängige Umstände wie einen Lieferverzug anknüpfen. Wenn der schon vor Insolvenzeröffnung bestand, könnte sich ein Rücktritt vom Kaufvertrag, also: der Order, anbieten. Auch sollte geprüft werden, ob eine etwaige Vororder tatsächlich verbindlich ist oder eine bloße Absichtserklärung darüber, was man zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr bestellen möchte. Der Teufel steckt hier im Detail und zu keinem Zeitpunkt darf man bei der Analyse vergessen, dass eine ausländische Accell-Gesellschaft die Prüfung auf den Kopf stellt.
Was passiert mit meiner Anzahlung und mit gelieferter Ware?
Gegenüber Kunden ist Vorkasse die beste Lösung, gegenüber einem wackelnden Lieferanten die schlechteste. Lehnt die insolvente Gesellschaft die Erfüllung ab, wird ein Rückzahlungsanspruch zur Insolvenzforderung, die zur Tabelle angemeldet werden kann und vielleicht eine Quote abwirft. Deutlich besser steht, wer die Ware schon im Lager hat, denn dann scheidet das oben dargestellte Wahlrecht nach § 107 InsO aus. Was passiert mit Gewährleistung und Garantien?
Verbraucher wenden sich bei Mängeln natürlich an ihren Verkäufer, den lokalen Fachhandel, an dessen Haftung sich nichts ändert, denn die Gewährleistungsrechte der Kunden bleiben bestehen. Üblicherweise helfen nun die Regelungen des § 445a BGB, der Lieferantenregress. Sollte nun aber der Hersteller insolvent ausscheiden, bricht die Regresskette ab. Ansprüche gegen den Hersteller können damit höchstens zur Tabelle angemeldet werden, so sie denn nicht freiwillig bedient werden. Im Übrigen lohnt sich ein Blick darauf, ob nicht eine Aufrechnung mit offenen Passivforderungen gegen Gewährleistungsansprüche möglich ist. Das ermöglichen §§ 94, 95 Abs. 1 InsO.
Fazit
Wer als Händler oder Großhändler oder sonstiger unternehmerischer Kunde mit den Insolvenzen in der Accell-Gruppe konfrontiert ist, sollte vor allem prüfen, wer eigentlich sein Vertragspartner ist. Bei insolventen deutschen Accell-Gesellschaften wird man nicht vermeiden können, das Wahlrecht der Gesellschaften abzuwarten, ein Storno wird regelmäßig nicht möglich sein. Anzahlungen und unerfüllte Gewährleistungsansprüche bieten eher schlechte Ausgangslagen, wobei ein großes Interesse der insolventen Gesellschaften bestehen dürfte, das Vertriebsnetz nicht zu verprellen. //
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