
Weihnachtsgeschenke:
Diese Regelungen für Gutscheine und Umtausch gelten
Rund um verschenkte Gutscheine kommt es immer wieder Irritationen im Geschäft. Dazu teilt der Handelsverband Deutschland kurz vor Weihnachten mit: „Wer einen nicht ausdrücklich befristeten Gutschein unter dem Weihnachtsbaum liegen hatte, kann ihn im Geltungszeitraum von drei Jahren ab Ende des Kaufjahres einlösen. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2028 eingelöst werden.“
Umtausch und Kulanz
Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, sollte das persönliche Gespräch mit dem Händler vor Ort suchen, rät der HDE den Kundinnen und Kunden. Er kann Hinweise auf Möglichkeiten und Ablauf eines etwaigen Umtausches im jeweiligen Geschäft geben, sollte ein einwandfreies Produkt nicht gefallen. Denn bei einwandfreier Ware haben Verbraucher im stationären Handel grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Ganz besonders in der Weihnachtszeit kommen jedoch viele Händlerinnen und Händler ihren Kunden mit Kulanzangeboten entgegen.
Ist die Ware bereits beim Kauf mangelhaft, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Für die Dauer von zwölf Monaten nach Warenübergabe wird vermutet, dass ein nach dem Kauf bemerkter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Im Online- und Versandhandel haben Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Verknüpfte Firmen abonnieren
für unsere Abonnenten sichtbar.