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EU stößt sich an neuem Gesetz
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Marktplätze im Fokus:

EU-Kommission moniert deutsche Gesetzgebung zum Onlinehandel

Seit dem 01. Oktober haften Marktplätze gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Waren in Deutschland. Damit wollte der Gesetzgeber Chancen- und Waffengleichheit der Händler, insbesondere auf Amazon, herstellen. Nun teilte die EU-Kommission in einer Stellungnahme mit, dass das deutsche Verfahren gegen EU-Recht verstoße.

Die EU sieht das erst vor wenigen Wochen in Kraft getretene Gesetz zur Online-Marktplatzhaftung mit sehr kritischen Augen. Bereits wenige Tage später erschien ein Schreiben, in dem die Bundesrepublik aufgefordert wird, die Gesetzesänderung wieder zurückzunehmen. Die Änderungen gingen zulasten europäischer Unternehmen, die online Waren an deutsche Verbraucher verkaufen wollen.

Die Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf den bürokratischen Aufwand, den die neue Regelung bedeutet. Marktplätze können ihre Haftung für Händler nur dann vermeiden, wenn dieser Händler eine Bescheinigung vorlegt, die ihm von der deutschen Steuerbehörde ausgestellt wurde. „Diese Verpflichtung ist nach Auffassung der Kommission ineffizient und unverhältnismäßig und behindert außerdem den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt, was einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt“, erklärt die EU-Kommission. Zudem haben sich die EU-Mitgliedsstaaten bereits auf gemeinsame Maßnahmen geeinigt, mit denen das aktuelle Problem des Umsatzsteuerbetrugs wirksam bekämpft werden könne. Allerdings werden diese Maßnahmen erst zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Auch die Marktplatzbetreiber würden durch die aktuelle, neue Gesetzgebung benachteiligt, gehe doch die nun auferlegte Verpflichtung über das in den EU-Vorschriften vorgesehen Maß hinaus und stehe „im Widerspruch zu den Zielen einer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“.

Sollte Deutschland nicht binnen zwei Monaten, also noch vor Jahresende, Abhilfe schaffen, kann die Kommission den deutschen Behörden eine Stellungnahme übermitteln, was die zweite Stufe eines insgesamt maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahrens darstellt.

29. Oktober 2019 von Daniel Hrkac
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