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Wichtiges Urteil fürs Internet-Geschäft

Europäischer Gerichtshof stärkt die Rechte der Online-Käufer

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat gestern ein richtungsweisendes Urteil gefällt und dabei die Rechte von Online-Käufern gestärkt. Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale

nicht bezahlen. So hat jetzt der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-511/08) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW ( www.vz-nrw.de ) gegen die Heinrich Heine GmbH entschieden.

"Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg für die Verbraucherzentrale NRW, sondern auch für mehr Verbraucherrechte im Alltag", erklärt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller.

Die Heinrich Heine GmbH hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufs jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. „Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme“, heißt es von der Verbraucherzentrale.

16. April 2010 von Jürgen Wetzstein
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