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Geo-Blocking adé?
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Recht - Internet-Handel

Geo-Blocking adé?

Seit Anfang Dezember letzten Jahres gilt die Geo-Blocking-Verordnung, die es Händlern EU-weit untersagt, sogenannte Geoblock-Maßnahmen auf ihren Internetseiten und Webshops zu unterhalten. Die auf Kartell-und Vertriebsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Walzel erläutert die wichtigsten Grundregeln rund um das Thema verbotener Gebietsbeschränkungen.

Die europäische Kommission hat schon vor längerer Zeit im Rahmen einer Studie festgestellt, dass auf weit mehr als der Hälfte der europäischen Webseiten Geoblock-Maßnahmen irgendeiner Form eingesetzt werden. Der europäische Gesetzgeber sieht hierdurch den einheitlichen europäischen Binnenmarkt gefährdet und hat daher bekanntlich die Geo-Blocking-Verordnung (im Folgenden als »Verordnung« bezeichnet) verabschiedet.

Worum geht es?

Verbraucher in Europa sollen Waren und Dienstleistungen nicht nur über Webshops und Internetseiten im Inland (beispielsweise in Deutschland), sondern auch aus dem EU-Ausland (beispielsweise aus Polen, Italien, Frankreich) beziehen können. Bis vor kurzem wurden solche Bestellvorgänge jedoch nicht selten unmöglich gemacht oder erheblich erschwert. Kunden wurden etwa über ihre IP-Adresse lokalisiert und automatisch auf die für sie freigegebene nationale Benutzeroberfläche weitergeleitet. Aber auch subtilere Beschränkungen sind denkbar, etwa indem Zahlungsmodalitäten verlangt werden, die Kunden aus dem EU-Ausland typischerweise nicht erfüllen können.

Was fordert die Verordnung?

Die Verordnung verlangt, dass Händler innerhalb Europas Kunden einen einheitlichen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Waren- und Dienstleistungsangebot geben (Stichwort: »shop like a local«).
Dies beinhaltet vor allem Folgendes:

  • Es darf keine automatische Umleitung des Kunden auf seine nationale Länderseite stattfinden (sogenanntes Auto-Forwarding); diese ist nur mit diese ist nur mit Einwilligung des Kunden möglich.
  • Ein Händler darf auch keine unterschiedlichen Verkaufskonditionen (AGB) für EU-Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Niederlassung oder des Wohnsitzes haben. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Länder-Webseiten eines Händlers ähnlich oder gar identisch gestaltet sein müssen. Es wird lediglich verlangt, dass der Kunde auch die Möglichkeit erhalten muss, die ihn interessierende Ware oder Dienstleistung auch über eine andere als »seine« Länder-Website zu beziehen.
  • Ferner müssen auf allen EU-Länder-Websites einheitliche Zahlungsmöglichkeiten für In-und Ausländer angeboten werden. Der Händler bleibt jedoch frei, zu wählen, welche Zahlungsmittel er grundsätzlich anbieten möchte. Erlaubt ein Händler auf seiner französischen Website also beispielsweise, dass Ware »auf Rechnung« bezahlt wird, darf er diese Zahlungsform EU-ausländischen Kunden (beispielsweise aus Deutschland) nicht verweigern.

Bedeutet das nun aber, dass Händler verpflichtet sind, Bestellungen aus dem EU-Ausland unterschiedslos abzuwickeln?
Häufig werden Händler durchaus Gründe dafür haben, ihr Vertriebsgebiet zu begrenzen, etwa weil sie die logistischen Herausforderungen eines unbegrenzten Auslandversandes scheuen oder unabsehbare rechtliche Risiken befürchten. Die unternehmerische Freiheit jedes Händlers, selbst das eigene Vertriebsgebiet zu bestimmen, erkennt auch die Verordnung an. Mit anderen Worten: Händler sind nicht verpflichtet, auch eine Lieferung zum Wohnsitz des Kunden anzubieten, wenn dieser außerhalb des Vertriebsgebietes des Händlers liegt. Vielmehr soll der ausländische Kunde nur so gestellt werden, wie auch der inländische Kunde gegenüber dem Händler steht (Grundsatz der Gleichbehandlung). Bestellt also beispielsweise ein Kunde aus Deutschland auf der spanischen Webseite eines Händlers ein Produkt, für welches dort als Lieferoption die Selbstabholung in Spanien oder eine Lieferung an eine spanische Adresse angeboten werden, muss auch der deutsche Kunde die Möglichkeit erhalten, das Produkt entweder selbst (in Spanien) abzuholen oder sich an eine Abholstation (in Spanien) liefern zu lassen und die weitere Lieferung nach Deutschland selbst zu organisieren. Extrazahlungen für die Organisation einer Lieferung in das »fremde« Gebiet sind grundsätzlich erlaubt; allerdings muss der Kunde seine Einwilligung geben.

Dürfen auf unterschiedlichen Länder-Websites auch weiterhin unterschiedliche Preise verlangt werden?
Nicht selten werden auf unterschiedlichen Länder-Websites eines Händlers für dasselbe Produkt unterschiedliche Preise genannt. Hierfür kann es verschiedenste Gründe geben, von abweichenden Mehrwertsteuersätzen oder Rabattierungsspielräumen bis hin zu unterschiedlichen Lebenshaltungsniveaus, die hohe oder niedrige Verkaufspreise erlauben beziehungsweise fordern. Solch unterschiedliche Preisniveaus sind auch weiterhin erlaubt. Händler bleiben bei der Preisgestaltung also autonom. Nach dem Grundgedanken der Verordnung müssen sie lediglich dafür Sorge tragen, dass (vorbehaltlich selbst zu tragender Liefer- und Logistikkosten – wie oben erläutert) alle EU-Bürger auf das Angebot zugreifen können.
Ausnahmen bestehen natürlich in den Grenzen des Kartell- und Lauterkeitsrechts. Beispielsweise dürfen Verkaufspreise nicht abgesprochen oder seitens des Lieferanten unzulässig beeinflusst worden sein. Die Verordnung wird jedoch faktisch für mehr Preistransparenz sorgen. Werden also etwa Produkte in dem Webshop eines Mitgliedstaats »preislich« verrissen, wird dies künftig (infolge des Verbots des Auto-Forwardings, siehe oben) schneller EU-weit sichtbar und kann auch andere Händler erheblich unter Druck setzen.

Welche Ausnahmen sind relevant?

Die Verordnung gilt nicht für alle Dienstleistungen. So sind etwa Finanz- und Gesundheitsdienstleistungen oder audiovisuelle Dienste (Streaming) sowie einige weitere Bereiche vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Was gilt für Lieferanten?

Selbstverständlich dürfen Lieferanten nicht selbst gegen die Geo-Blocking-Verordnung verstoßen, sofern sie in der EU selbst Waren oder Dienstleistungen anbieten. Sie dürfen aber auch ihre Händler nicht verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Verordnung stehen (siehe oben). Lieferanten dürfen auch weiterhin Händlern Gebiete (beispielsweise einzelne Mitgliedstaaten oder kleinere Regionen) exklusiv zuweisen. Dabei muss aber sichergestellt bleiben, dass der passive Vertrieb in exklusiv zugewiesene Gebiete (das heißt, der Vertrieb, der als Reaktion auf Kundenanfangen hin erfolgt sowie der Internetvertrieb als solcher) stets möglich bleibt.

Was droht bei Verstößen?

In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Verordnung zuständig. Sie kann gegen Händler, die gegen die Verordnung verstoßen, Anordnungen erlassen und Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 Euro verhängen. Auch Unterlassungsklagen durch qualifizierte Einrichtungen, etwa Verbraucherverbände, sind mögli

3. Juni 2019 von Dr. Daisy Walzel
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