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In der Coronakrise kommt auf die Gerichte zusätzliche Arbeit zu.
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800-Quadratmeter-Regelung gekippt

Hamburger Gericht schlägt sich auf die Seite des Einzelhandels

In Hamburg zog ein Einzelhändler gegen die Einschränkungen durch die 800-Quadratmeter-Regelung vor Gericht. Warum die Klage erfolgreich war.

Im Zuge der Coronaöffnungen setzen die Behörden auf eine 800-Quadratmeter-Regel. Das heißt, alle Geschäfte, die mehr Verkaufsfläche besitzen, müssen zunächst geschlossen bleiben. Wie bereits berichtet, gilt diese Regelung nicht für Fahrradgeschäfte, die wie einige andere Handelsbranchen auch, hier eine Sonderstellung einnehmen und für die eine Beschränkung durch die Verkaufsfläche nicht gilt.
In einem Eilantrag hat das Unternehmen, Medienberichten zu Folge handelt es sich dabei um SportScheck, gegen diese Beschränkungen im Rahmen der Lockerungsmaßnahmen geklagt. Begründet wird dies zusammengefasst mit einem Verstoß gegen das Recht auf Berufsfreiheit. Zudem wird angezweifelt, dass die Beschränkungsmaßnahme dem Zweck des Infektionsschutzes diene.
Ins gleiche Horn stieß in diesem Zusammenhang übrigens auch der Handelsverband Deutschland (HDE). Dessen Geschäftsführer Stefan Genth sagte gestern: „Vielen Händlern helfen die am Mittwoch getroffenen Beschlüsse zur schrittweisen Wiedereröffnung der Läden und Geschäfte nicht weiter. Die Grenze von 800 qm ist willkürlich gewählt und führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Rechtsunsicherheiten. Natürlich steht die Gesundheit der Bevölkerung an erster Stelle, aber Abstands- und Hygieneregeln können sowohl in kleinen als auch in großen Geschäften eingehalten werden.“

Verwaltungsgericht folgt dem Eilantrag

Das Verwaltungsgericht gab gestern der Klägerin recht. Im Urteil, das online nachzulesen ist , heißt es beispielsweise: „Bei der Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, handelt es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübung.“ Und in Bezug auf den Infektionsschutz heißt es u.a.: „Die befürchtete Infektionsgefahr, die von Menschen ausgeht, die sich im öffentlichen Raum bewegen und dort aufhalten, entsteht im gleichen Maß, wenn die Anziehungskraft von attraktiven und nah beieinanderliegenden ‚kleinen‘ Verkaufsstellen des Einzelhandels ausgeht, wie sie für die Hamburger Innenstadt ebenfalls prägend sind. Eine messbare Erhöhung dieser Gefahren durch die zusätzliche Öffnung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist nicht erkennbar. Die beschriebene Sogwirkung des großflächigen Einzelhandels folgt außerdem nach Auffassung der Kammer nicht aus der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots.“

Beschwerde eingelegt

Die Stadt Hamburg hat gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, dass die umstrittene Regelung bis zur Entscheidung in Kraft bleibt. Ein Ergebnis dieser Beschwerde liegt offiziell noch nicht vor. Allerdings weist SportScheck auf seiner Unternehmens-Website darauf hin, dass die Filiale in Hamburg am Donnerstag geöffnet ist.

23. April 2020 von Jürgen Wetzstein

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