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Zankapfel Kundenkarte
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Gericht muss bemüht werden

Intersport contra Sports Direct: Kampf um Kunden eskaliert

Seit Mitte des Jahres gehört der österreichische Traditionshändler Eybl (Sport Eybl und Sports Experts) zum britischen Sport-Discounter Sports Direct (velobiz.de berichtete) . Dies hat die Sportfachhandels-Landschaft erheblich in Aufruhr gebracht und einen Kundenkampf, vor allem zwischen der Intersport und Sports Direct entfacht, der jetzt dermaßen eskaliert ist, dass die Gerichte bemüht werden müssen. Auslöser dafür ist

eine groß angelegte Werbeaktion der Intersport, die frühere Sport Eybl Stammkunden zurück zu den Intersport-Läden lotsen soll. Konkret wirbt die Intersport seit wenigen Wochen mit einer Aktion, die Kunden ein Willkommensgeschenk in Höhe von 50 EUR (ab einem Einkauf von 100 Euro) bietet, wenn sie gleichzeitig ihre bisherige Eybl-Stammkundenkarte gegen die neue Intersportkundenkarte eintauschen.
Von der Intersport hieß es zum Start der Umtauschaktion: "Wir machen das aber zu allererst für die ratlosen Kunden, die derzeit - allein gelassen - mit vielen offenen Themen und Fragen in den Intersport Shops aufschlagen. Wir sind uns sicher, dass wir damit diesen Kunden zufriedenstellen und letztendlich zum Gewinner aus der Situation machen“, so Franz Koll, Gebietsleiter Vertrieb und Marketing.
Sports Direct geht diese Aktion zu weit und hat entsprechend eine Klage bei der Wettbewerbsbehörde eingelegt.

Blick nach Deutschland

Ein interessantes Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall sprach vor wenigen Tagen das Landgericht Ulm. Dabei wurde in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az. 11 O 36/14 KfH) eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller für zulässig angesehen, bei dem diese angeboten hatte, Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet. Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Man mache sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zu Nutze, sondern vernichte sie. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 hatte das Landgericht Ulm zwar angedeutet, dass es die Werbung „extrem ungern“ sehe, sie aber gerade noch für zulässig halte und diese Auffassung in dem Urteil bestätigt.

„Wir werden das Urteil sobald es vorliegt sehr sorgfältig prüfen und dann entscheiden, ob wir Rechtsmittel einlegen“, so Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Ein solcher Sachverhalt ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, so dass wir in diesem Punkt für Klarheit sorgen wollen“, erklärte Münker weiter.

1. Dezember 2014 von Jürgen Wetzstein

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