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Aktuelles OLG-Urteil

Kostenpflichtige Rufnummern im Impressum: Wettbewerbsverstoß droht

Ist es für den Verbraucher eine erhebliche Hürde, mit einem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, dann kann dies ein Wettbewerbsverstoß darstellen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main weist soeben die ARAG hin. Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Versandhändler

im Impressum seiner Internetseite eine kostenpflichtige Rufnummer angegeben. Laut ARAG Experten stelle dies zumindest für den Fall ein Wettbewerbsverstoß dar, wenn Kosten bis zu 2,99 Euro pro Minute anfallen; denn so hohe Kosten können Verbraucher von einer telefonischen Kontaktaufnahme abhalten. Darum klagte ein Mitbewerber mit Erfolg. Der bei Gericht unterlegene Online-Versandhändler ging jedoch in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Dem Mitbewerber habe der Unterlassungsanspruch zugestanden. Es könne keine effiziente Kommunikationsmöglichkeit für den Verbraucher vorliegen, wenn eine mit derart hohen Kosten verbundene Mehrwertdienstnummer angegeben wird. Dadurch werde eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher errichtet, was zu einer Vermeidung einer Kontaktaufnahme führen kann (6 U 219/13).

5. Mai 2015 von Jürgen Wetzstein
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