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Zoff wegen Fahrradbeleuchtung

Landgericht München spricht Urteil nach Radlkollission

Ist ein elektrisches Aufstecklicht bzw. eine batteriegetriebene Helmlampe eine ausreichende Beleuchtung beim Radfahren? Diese Frage spielte eine Rolle vor dem Landesgericht München, nachdem es auf dem Radweg in den Isarauen in München zu später Stunde der Kläger und der Beklagte schlecht beleuchtet durch die Nacht fuhren und es zur Kollission der beiden kam. Der Unfall liegt zwar schon vier Jahre zurück, das Urteil jedoch wurde erst kürzlich gefällt und veröffentlicht – mit interessantem Ausgang.

Während das Rad des Klägers, der eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm trug, unbeleuchtet war, hatte der Beklagte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet. Der Beklagte fuhr in einer losen Kolonne mehrerer Radfahrer. Die Fahrräder kollidierten, nachdem sich die Beteiligten gegenseitig zu spät gesehen hatten und sich vermutlich ihre Lenker ineinander verhakten. Beide Radler sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner: Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe; der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäßen Licht ausgestattet gewesen.

Beide Parteien gleichermaßen verantwortlich

Das Gericht wies, nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war, beide Parteien darauf hin, dass es beiden an der ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet hatten: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien allein ausreichende Beleuchtungsmittel, so die Aussage des Gericht und weiter: Ein Fahrrad sei nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier – nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen – davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.

Nachdem der Kläger eine verhältnismäßig glimpflich verlaufene Fraktur des zweiten Halswirbels sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitt sowie bis heute unter andauernden Beschwerden zu leiden hat, einigten sich die Parteien nun auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro an den inzwischen 37jährigen Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen. (Landgericht München I, Aktenzeichen: 17 O 18396/07)

9. August 2010 von Jürgen Wetzstein
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