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Untersuchung zur Preisauszeichnung

Niederländische Verbraucherzentrale wirft Fahrradhändlern Fälschung vor

Die Kritik ist harsch und offenbar berechtigt: Der niederländische „Consumentenbond“ hat sich Preisangebote von Fahrradhändlern online und stationär angesehen. Das Ergebnis ist aus Sicht der Verbraucherschützer alarmierend: Es wimmele von gefälschten Angeboten.

Der Wettbewerb um Fahrradkundinnen und -kunden ist auch in den Niederlanden hart und der Warenbestand im Lager hoch. Wie in Deutschland auch wird in niederländischen Fahrradläden an der Preisschraube gedreht und aktiv mit entsprechenden Preisangeboten und Rabatten geworben. Bei der Auszeichnung mit durchgestrichenen Preisen müssen jedoch Regeln eingehalten werden. Und ob diese eingehalten werden, erkundete eine Untersuchung der niederländischen Verbraucherzentrale unter 30 größeren und kleineren Anbietern aus dem Fahrradhandel.

Das Ergebnis ist für die Fahrradbranche nicht schmeichelhaft: Bei der Hälfte der untersuchten Fahrradhändler wurden irreführende Verkaufstricks festgestellt, teilt der „Consumentenbond“ soeben auf seiner Webseite mit. Kritisiert werden dabei u.a. nie kalkulierte „Vorher“-Preise, gefälschte Rabatte, falsche „Vorher“-Angebote und Countdown-Timer, die Verbraucher beim Online-Kauf unter Druck setzen.

Eine Erkenntnis aus den Erfahrungen der eingesetzten Mystery-Shoppern: Große Fahrradgeschäfte und Geschäfte mit einem Online-Shop nutzen besonders häufig diese unlauteren Verkaufspraktiken.
Im Bericht zur Untersuchung geht der Consumentenbond detailliert auf die Praktiken ein und nennt die kritisierten Fahrradgeschäfte und Online-Shops konkret beim Namen. Interessant ist dabei die Feststellung, dass die befragten Geschäfte mit Überraschung auf die Untersuchung des Verbraucherverbandes reagiert und dabei zugegeben hätten, die Vorschriften nicht genau zu kennen. Laut Untersuchungsbericht hätten in der Folge einige Anbieter ihre Anzeigen sofort angepasst, jedoch nicht alle.

In Deutschland wird der Tatbestand der irreführenden Werbung im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§5 UWEG) definiert. Mitbewerber und bestimmte Verbände können bei irreführender Werbung beispielsweise durch eine Abmahnung, Einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage oder Schadenersatzklage reagieren. Umfangreiche Informationen dazu findet sich beispielsweise auf der Website der Verbraucherzentrale ( www.verbraucherzentrale.de ).

25. April 2025 von Jürgen Wetzstein
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