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Produktentwickler und Mitglied im Normenausschuss
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Unwissenheit im Handel beklagt

Pedelecs: Humpert klärt über Fallstricke bei Fahrzeugumbauten auf

Auf der Eurobike hat Lenker-Spezialist Humpert die Unbedenklichkeitsbescheinigungen für E-Bikes mit Motorunterstützung bis 25 km/h vorgestellt. Diese Maßnahme und die Berichterstattung darüber in den Fachmedien haben laut Humpert zahlreiche Händler aufgerüttelt und ein Wissens-Defizit im Handel zur Maschinenrichtlinie und über mögliche Folgen von bereits getätigten Umbaumaßnahmen von Fahrzeugen offenbart. Rolf Häcker, Leiter der Produktentwicklung der Humpert-Marke ergotec und Mitarbeiter im Normenausschuss, will hier etwas Licht ins Dunkle bringen.

Nicht selten würden Fachhändler gegenüber Humpert mitteilen, Lenkerbügel einzeln oder auch gemeinsam mit Vorbauten bei E-Bikes ausgetauscht zu haben, ohne dass ein Bauteilversagen vorgelegen habe. Diese Umbauten seien in Zeiträumen von maximal drei Jahren erfolgt.
Hierzu gibt Häcker zu Bedenken, dass Bauteile, die nur die derzeit gültige City- und Trekking-Norm bis zu einem maximal zulässigen Gesamtgewicht (Fahrzeug + Fahrer + Gepäck) von 100 kg erfüllen, bei einem höheren zulässigen Gesamtgewicht von 120 kg, bei bereits 70 bis 80% der Testvorgaben auf der Prüfmaschine versagen. Liege das Gesamtgewicht bei 140 kg sei bereits bei 50 bis 60% und bei 160 kg sogar schon bei 10 bis 20% der Testvorgaben ein Produktversagen auf der Prüfmaschine feststellbar.

Häcker: „Da die Produkthaftung bei 10 Jahren liegt, mag man nur hoffen, dass es in absehbarer Zeit keine unangenehmen Überraschungen gibt. Denn das hätte vermutlich für den, der das Bauteil eingebaut hat, unangenehme Folgen.“

Häcker rät daher, bei bereits umgebauten Fahrzeugen die entsprechenden Bauteile bei nächster Gelegenheit auf ihre Bestimmung hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls gegen Bauteile, die hierfür auch wirklich geeignet und vom Hersteller freigegeben sind, auszutauschen.

Gleiches gelte im Übrigen auch für normale Fahrräder ohne Tretunterstützung mittels Elektromotor, die vom Hersteller nur für 100 kg ausgelobt sind und bei denen das zulässige Gesamtgewicht ebenfalls überschritten wird.

Schwierigerer Sonderfall S-Pedelec

„Bei E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h ist der Austausch nochmals schwieriger“, erklärt Häcker. Diese Fahrzeuge werden üblicherweise nach der Typgenehmigungsrichtline 2002/24/EG als Kraftfahrzeug der Klasse L1e eingestuft. Dabei gilt zu beachten, dass es sich hierbei um kein Fahrrad mehr handelt und Bauteile nicht wahllos kombiniert, ausgetauscht an- oder abgebaut werden dürfen.

„Alle auszutauschenden Teile müssen, soweit sie nicht in den Beschreibungsunterlagen des Fahrzeugherstellers enthalten sind, entweder über eine ECE-Kennzeichnung, eine ABE oder aber über ein entsprechendes Teilegutachten verfügen. Bei Bauteilen mit einem Teilegutachten muss das Fahrzeug nach dem Einbau durch eine Einzelabnahme, welche durch einen Technischen Dienst, wie z. B. TÜV oder DEKRA durchgeführt wird, erfolgen“, so Häcker. Dort erfolge dann auch die Eintragung des neuen Bauteils in die Betriebserlaubnis. Bei Bauteile mit einer ECE-Kennzeichnung oder einer ABE muss das Fahrzeug nicht extra vorgeführt werden. Bei einer ABE reicht es aus, wenn diese dann zusammen mit der Betriebserlaubnis mitgeführt wird.

Wird diese Maßnahme versäumt, drohen empfindliche Folgen, insbesondere im Versicherungsfall: „Wird ein Bauteil eingesetzt, das der Fahrzeughersteller nicht vorgesehen hat, über eine ECE-Kennzeichnung oder ABE verfügt oder aber nicht eingetragen ist, erlischt wie z.B. bei einem PKW oder Motorrad die Betriebserlaubnis und somit auch der Versicherungsschutz“, warnt Häcker. Und weiter: „Ob die Ordnungshüter bei einer Fahrzeugkontrolle, das Fahrzeug entsprechend überprüfen, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass dies spätestens bei einem Unfall mit Personenschaden erfolgt. Sollte sich dann herausstellen, dass nachträglich ein nicht zugelassenes Bauteil eingebaut wurde, kann es für den, der den Umbau ausgeführt hat, fatale und bei hohen Personen- und/oder Sachschäden unter Umständen sogar existenzielle Folgen haben."

12. November 2013 von Jürgen Wetzstein

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