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Beleuchtungseinrichtung im Visier

Räder von Gazelle beschäftigen Niedersachsens Parlament

Der niederländische Fahrradhersteller Gazelle war kürzlich Thema einer Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese (Grüne) an die Niedersächsische Landesregierung. Kernpunkt der Anfrage war, dass Gazelle Händler in Niedersachsen mit Fahrrädern beliefern würde, die beleuchtungstechnisch nicht den in Deutschland geltenden Vorschriften entsprächen. Briese wollte dabei u.a. wissen, ob der Verkauf solcher Räder überhaupt zulässig sei und verhindert werden könne. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr formuliert die Anfrage in folgender Pressemitteilung im Wortlaut und veröffentlicht gleichzeitig die Antwort auf die Anfrage durch Verkehrsminister Jörg Bode.

{b}„Der Abgeordnete Ralf Briese (Grüne) hatte gefragt:{/b}

'Der niederländische Fahrradhersteller Gazelle beliefert Händler in Niedersachsen mit Fahrrädern, die beleuchtungstechnisch nicht den in Deutschland geltenden Vorschriften entsprechen.
Die Modelle sind mit einem Nabendynamo ausgestattet, der statt der vorgeschriebenen Mindestleistung von 6 Volt und 3 Watt lediglich eine Leistung von 6 Volt und 2,4 Watt hat. Das entspricht laut Auskunft des ADFC nicht den geforderten Beleuchtungsmindeststärken des Kraftfahrtsbundesamt. Darüber hinaus sind diese Räder, z. B. die Modellreihe Tournee, mit einem Rücklicht ausgestattet, das nicht an den Dynamo angeschlossen ist, sondern über eine Batterie betrieben wird. Auch dies entspricht nicht den in Deutschland geltenden Vorschriften; denn Scheinwerfer und Rücklicht dürfen nach § 67 Abs. 9 StVZO nur zusammen einschaltbar sein. Auf Hinweise von Händlern, dass solche Produkte in Deutschland nicht als StVZO-gerecht beworben werden dürfen und der Händler nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes sogar eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er ein Rad mit Beleuchtungsteilen verkauft, denen die amtliche Bauartgenehmigung fehlt, hat die Firma Gazelle nicht reagiert.
Da bei diesen Rädern bei nachlassender Geschwindigkeit relativ früh das Vorderlicht ausgeht, ist der Gebrauch dieser Räder in der dunklen Jahreszeit problematisch und stellt eine Gefahr für den allgemeinen Straßenverkehr dar. Die Nutzer sind zudem rechtlich verunsichert, ob sie sich durch die nicht regelkonforme Beleuchtung einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen.

Ich frage die Landesregierung:
1. Ist es gewerberechtlich zulässig, Fahrräder zu verkaufen, die nicht den allgemeinen deutschen verkehrsrechtlichen Zulassungskriterien entsprechen?
2. Begeht ein Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit nach Straßenverkehrsrecht oder nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht, wenn er gutgläubig ein Fahrrad erwirbt, das nicht den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften entspricht, und es in dunkler Jahreszeit benutzt?
3. Welche deutsche Behörde ist zuständig, um den Verkauf von Fahrrädern, die nicht den deutschen Zulassungskriterien entsprechen, zu unterbinden, und wird die Landesregierung die entsprechenden Verantwortlichen auf den oben beschriebenen Zustand aufmerksam machen?'

{b}Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:{/b}

'Fahrräder sind in Deutschland nicht zulassungspflichtig, allerdings regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) im § 67 die lichttechnische Ausstattung von Fahrrädern. Die vorgeschriebenen Komponenten wie Lichtmaschine (Dynamo), Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen über eine Bauartgenehmigung nach § 22a verfügen. Das gewerbsmäßige Feilbieten von Fahrrädern mit Teilen ohne Bauartgenehmigung, die im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden sollen, ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 23 Straßenverkehrsgesetz, wenn der Händler nicht auf die beschränkte Nutzbarkeit hinweist. Die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung eines derartigen Anbietens bzw. Verkaufs ohne Hinweis lag bis 2009 beim Kraftfahrtbundesamt und ist jetzt auf die Länder übergegangen. Im Niedersachsen soll die Zuständigkeit mit der aktuell anstehenden Änderung der ZustVO-Owi auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Ja, aber der Händler muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Fahrräder im Geltungsbereich der StVZO im öffentlichen Straßenverkehr nicht in Betrieb genommen werden dürfen.
Zu 2.:
Ja, im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetze handelt Derjenige ordnungswidrig, der ein Fahrrad unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Beleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern gemäß § 67 Absatz 1 StVZO im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb nimmt.
Zu 3.:
Keine Behörde. Der Verkauf solcher Fahrräder ist zulässig (siehe Antwort zu Frage 1)“

16. Juni 2010 von Jürgen Wetzstein

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