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BAG-Urteil zu Urlaubsansprüchen:

Verjährung nur noch mit Hinweis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kurz vor Jahresende 2022 geurteilt, dass Urlaubsansprüche nur noch dann verjähren können, wenn der Arbeitgeber bestimmten Hinweispflichten nachkommt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sieht vor, dass Unternehmen regelmäßig das Gespräch mit ihren Arbeitnehmern suchen müssen. Sie müssen formal und rechtzeitig darauf hinweisen, dass Urlaubstage verbleiben und diese gegebenenfalls verjähren können. Bisher verjährten nicht genommene Urlaubstage nach drei Jahren.
Kommt ein Arbeitgeber der neuen Hinweispflicht nicht nach beziehungsweise kann dies nicht nachweisen, können die Arbeitnehmer ihre Urlaubstage nun theoretisch zeitlich unbefristet ansammeln. Eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2019 hat bereits in ähnlicher Weise geregelt, dass Urlaubstage nicht mit dem Jahresende bzw. dem 31. März des Folgejahres verfallen können, wenn der Arbeitgeber hieran nicht erinnert.

Details noch zu klären

Das könnte für die Unternehmen auch in finanzieller Hinsicht wichtig sein. Sie bilden nämlich üblicherweise finanzielle Rücklagen für nicht genommene Urlaubstage. Diese sind insbesondere dann wichtig, wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet und Resturlaub ausbezahlt werden muss. Ob die Entscheidung des BAG diese sogenannten Urlaubsabgeltungsansprüche ebenfalls betrifft, muss die noch ausstehende detaillierte Urteilsbegründung zeigen.
Von juristischer Seite wird bemängelt, dass die Regelung unkonkret ist. Das sagt zum Beispiel Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des Arbeitsrechtsbereichs in der Kanzlei Schultze & Braun. „Allerdings ist die Informations-Pflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, die sogenannten Hinweisobliegenheit, leider konkret unkonkret ausgestaltet. Die entscheidende Frage lautet: Was heißt `formal und rechtzeitig´ hinweisen ganz konkret?“

9. Januar 2023 von Sebastian Gengenbach
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