2 Minuten Lesedauer
Wer mit den fünf Ringen werben will, muss aufpassen.
i

Nicht an den Ringen verbrennen:

Vorsicht bei der Werbung mit Olympia

Die Olympischen Spiele in Südkorea stehen unmittelbar vor der Tür. Die ganze Welt wird auf die größte Sportveranstaltung der Welt blicken und der Begriff Olympia wird in aller Munde sein. Warum also nicht diese Aufmerksamkeit nutzen und mit Olympia für sich, seine Produkte oder Dienstleistungen werben? Aber Achtung, in Deutschland gilt das Olympiaschutzgesetz, welches der Werbung mit den Ringen enge Grenzen setzt. Was dahinter steckt und was zu beachten ist, erklärt nachfolgend für velobiz.de Rechtsanwalt Dr. Paul Lambertz.

Das Gesetz soll das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen schützen. Bei einem Verstoß drohen Abmahnung und Anwaltskosten. Ohne Erlaubnis des DOSB oder des IOC darf niemand in Deutschland im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem zur Kennzeichnung oder Werbung von Waren oder Dienstleistungen, als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen verwenden. Es ist auch verboten, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr die olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleitungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu verwenden, insbesondere dann wenn durch die Verwendung die Wertschätzungen der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.

Gerichte urteilen

Die in der Zwischenzeit ergangenen Urteile lassen erahnen, welche Nutzungen noch rechtmäßig ist und welche nicht. So erklärte der BGH die Werbung für Kontaktlinsen mit den Angaben „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für zulässig. Ein unlauterer Imagetransfer bei einer Werbung mit „Olympischen Preisen“ oder mit „olympisch“ sei ausgeschlossen. Das OLG Düsseldorf erklärte dagegen die Bezeichnung eines Whirlpools mit „Olympia 2010“ und die Werbung mit dem Slogan „Vorfreude auf Vancouver 2010“ für unzulässig, da von dem positiven Image der Olympischen Spiele profitieren werden sollte, ohne jedoch dafür zu zahlen. In anderen Entscheidungen wurden u.a. die Verwendungen „Olympiabrot“, „Olympic Flower“ oder „Friseurolympia“ ebenfalls als unzulässig erachtet. Gerade erst im Dezember musste der DOSB jedoch eine gerichtliche Niederlage vor dem OLG München erleiden, weil die Bezeichnung einer Veranstaltung als Bauernhofolympiade für zulässig erachtet wurde.

Einhaltung wird überwacht

Die Vergangenheit zeigt, dass der DOSB regelmäßig die Einhaltung des Olympiaschutzgesetzes überwacht und auch nicht vor dem Gang vor die Gericht zurückschreckt. Entscheidet sich ein Unternehmen also dazu, mit Olympia zu werben, sollte es sich entweder die Erlaubnis einholen oder sichergehen, dass es mit der Werbung nicht gegen das Olympiaschutzgesetz verstößt, denn ansonsten kann es teuer werden.

21. Dezember 2017 von Dr. Paul Lambertz
Velobiz Plus
Die Kommentare sind nur
für unsere Abonnenten sichtbar.
Jahres-Abo
115 € pro Jahr
  • 12 Monate Zugriff auf alle Inhalte von velobiz.de
  • täglicher Newsletter mit Brancheninfos
  • 10 Ausgaben des exklusiven velobiz.de Magazins
Jetzt freischalten
30-Tage-Zugang
Einmalig 19 €
  • 30 Tage Zugriff auf alle Inhalte von velobiz.de
  • täglicher Newsletter mit Brancheninfos
Jetzt freischalten
Sie sind bereits Abonnent?
Zum Login