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Akkuexplosion

BGH klärt Haftung bei Akkubränden in der Werkstatt

Wenn die ausgebaute Batterie eines Fahrzeugs in der Händlerwerkstatt explodiert: Wer haftet dann? Diese Frage klärte der Bundesgerichtshof vor wenigen Tagen.

Beim Urteil ( VI ZR 1234/20 ) ging es zwar nicht um ein E-Bike, sondern einen E-Roller, dennoch lässt sich die Konsequenz des Urteils auch auf ähnliche Situationen in der Fahrradwelt übertragen.

Konkret hatte ein Kunde seinen E-Roller zur Inspektion in die Werkstatt gebracht, wo die Batterie von einem Mitarbeiter ausgebaut und an ein Ladegerät angeschlossen wurde. Als dieser bemerkte, dass sie sich stark erhitzte, trennte er sie vom Strom und legte sie zum Kühlen auf den Boden. Zu spät: Der Akku explodierte trotzdem und setzte die Werkstatt in Brand. Der Fall endete vor Gericht mit der Frage, wer für den Schaden aufkommen muss: Der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters?

Im Prinzip hat der Halter eine weitreichende Haftung. Der Halter muss gem. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den Schaden aufkommen, wenn „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt“ wird. Diese Norm sei auch weit auszulegen, heißt es in der Entscheidung der obersten Zivilrichterinnen und -richter. Denn die Haftung sei „der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird“.

Selbst wenn der Roller in der Werkstatt ist, befreit das den Halter noch nicht von einer Haftung: Grundsätzlich sei ein Schaden, den Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern erleiden, von der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst. Ob der Defekt vor, während oder nach der Fahrt eintritt, mache rechtlich keinen Unterschied.

Eine Frage von „Betriebseinrichtung“ und „Betriebsvorgang“

Voraussetzung der Haftung ist aber, dass der Schaden „bei Betrieb des Kraftfahrzeugs“ eingetreten ist. Die Zurechnung der Betriebsgefahr setze laut BGH und ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Bei der Erhitzung und nachfolgenden Explosion sei die Batterie bereits aus dem Elektroroller ausgebaut gewesen und habe zu diesem keine Verbindung mehr gehabt. Damit sei die Batterie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung gewesen. Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründe nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Damit muss hier die Gebäudeversicherung aufkommen. So hatten es zuvor auch das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle gesehen.

10. März 2023 von Daniel Hrkac
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