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Recht auf Reparatur

Fachhändler und Hersteller befürchten Komplikationen

Bis spätestens 31. Juli 2026 muss die Europäische Richtlinie zum Recht auf Reparatur in deutsches Recht umgesetzt werden. Die EU-Richtlinie hat das Ziel, Elektroabfälle zu reduzieren und Ressourcen zu schonen. Eine aktuelle Studie des IFH Köln hat die Erwartungen hinsichtlich der neuen Richtlinie abgefragt.

Deutschland werden etwas weniger als die Hälfte der defekten Elektrogeräte der in der EU-Richtlinie erwähnten Produktgruppen (49 %) nicht repariert. Im Auftrag des Handelsverband Technik (BVT) und des Spezialversicherers und Fachhandelspartners Wertgarantie hat das IFH KÖLN die EU-Richtlinie aus Sicht von Verbraucher:innen, Herstellern, Fachhandel und Ersatzteilwirtschaft in Deutschland erstmalig empirisch untersucht.

Die Studie „Das Recht auf Reparatur: Anspruch, Umsetzung und Wirkung aus Perspektive der wichtigsten Akteure“ (kostenloser Download hier) macht deutlich, dass das Recht auf Reparatur bei den Verbraucher:innen bisher noch wenig bekannt ist. Von den Verbraucher:innen, die schon einmal vom Recht auf Reparatur gehört haben (44 %), weiß knapp ein Drittel (35 %), worum es im Einzelnen geht. Bei den befragten Fachhändlern kennen 98 Prozent und bei den Herstellern 95 Prozent die EU-Richtlinie, im Detail informiert darüber sind im Fachhandel 55 Prozent und bei den Herstellern 95 Prozent.

Mehraufwand

Prinzipiell empfinden Fachhändler und Hersteller die Regelung rund um das Recht auf Reparatur als Chance, um etwa Kontaktpunkte zu Kund:innen zu erhöhen oder auch ihr Serviceangebot zu erweitern. Allerdings überwiegen für einen Großteil der Befragten aus diesen Gruppen die Herausforderungen die Chancen, die die Richtlinie mit sich bringt: So bewerten die in der Richtlinie geforderte Verlängerung der Gewährleistung nach erfolgter Reparatur 70 Prozent der Fachhändler und knapp zwei Drittel der Hersteller (63 %) als schwierig. Über die Hälfte der Fachhändler (56 %) und knapp ein Drittel der Hersteller (32 %) befürchten einen Mehraufwand durch die engere Zusammenarbeit mit Reparaturpartnern.

Entscheiden sich Verbraucher:innen dazu, ihr defektes Gerät (aus einer der in der EU-Richtlinie genannten Produktgruppen) reparieren zu lassen, gibt knapp die Hälfte (44 %) an, dafür den Kundendienst des Herstellers zu nutzen und knapp ein Viertel (24 %) den Fachhandel für Elektrogeräte. In Folge der Richtlinie gehen mehr als die Hälfte der Hersteller (56 %) und des Fachhandels (52 %) davon aus, dass ihr eigenes Reparaturvolumen steigen wird. Fast drei Viertel der befragten Fachhändler (74 %) und knapp die Hälfte der befragten Hersteller (40 %) äußern jedoch, mit den aktuell vorhandenen Ressourcen nicht oder nur teilweise auch ein größeres Reparaturvolumen umsetzen zu können.

Kostesteigerungen

In Folge der Umsetzung der Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ gehen jeweils über 60 Prozent der Fachhandelsunternehmen (68 %) und der Hersteller (63 %) davon aus, dass die Kosten für eine Reparatur steigen werden. Hersteller und Fachhändler geben dafür ähnliche, teils aber unterschiedlich gewichtete Gründe an. So sehen Fachhändler unter anderem die Erhöhung der Preise für Ersatzteile durch Hersteller (68 %), einen zusätzlichen Personalaufwand für Serviceleistungen (58 %) und zusätzliche Kosten für die Lagerung von Ersatzteilen (52 %) als wichtigste Gründe für steigende Reparaturpreise an. Die Mehrheit der befragten Hersteller sehen im zusätzlichen Personalaufwand für Serviceleistungen (92 %), in zusätzlichen Kosten für die Lagerung von Ersatzteilen (83 %) und in zusätzlichen Kosten durch die Vorhaltung von diesen (75 %) die drei größten Preistreiber für Reparaturen.

Recht auf Reparatur

Mit dem Recht auf Reparatur wird Verbraucherinnen und Verbrauchern für ausgewählte elektronische Produktgruppen (Waschmaschinen, Waschtrockner und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Elektronische Displays (z. B. Monitore und Fernseher), Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Smartphones und Tablets, Batterien für E-Bikes und E-Scooter) das Recht eingeräumt, bei einem Defekt außerhalb der kaufvertraglichen Gewährleistungszeit von Herstellern eine Reparatur zu angemessenen Kosten verlangen zu können. Zeigt sich während der Gewährleistungszeit ein Mangel, soll das schon bestehende Recht auf Reparatur für den Verbraucher attraktiver werden.

4. Juli 2025 von Pressemitteilung

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