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Handel kritisiert: „Völlig unangemessen“

Neues Verbraucherinformationsgesetz liefert Diskussionsstoff

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag die Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) verabschiedet. Während das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) von einer deutlichen Verbesserung des 2008 in Kraft getretene VIG spricht, sieht sich der Handel durch die Neuerungen in Verdachtsfällen an den Pranger gestellt.

"Das neue Verbraucherinformationsgesetz schafft mehr Transparenz für die Bürger und verbessert auf allen Ebenen die Informationskultur der Behörden", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner. "Mit dem neuen VIG erhalten Verbraucher umfangreiche Rechte. Sie können künftig noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher."
Der Anwendungsbereich des VIG wird außerdem deutlich ausgeweitet: In Zukunft können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur - wie bisher - Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände wie Kleidung oder Spielwaren erhalten, sondern auch über technische Verbraucherprodukte wie Haushaltsgeräte oder Heimwerkerartikel.

Handel reagiert verschnupft

Der Handelsverband Deutschland indes kritisierte das neue VIG heftig: Als völlig unverhältnismäßig bezeichnete der verbraucherpolitische Experte des HDE, Stephan Tromp, das beschlossene Gesetz zur Änderung des Verbraucherinformationsrechts. „Das Schlimmste daran ist, dass die betroffenen Unternehmen sich gegen Vorwürfe nicht mehr wehren und auch nicht an der Aufklärung mitwirken können.“

Der HDE beschreibt das neue VIG so: „Künftig sollen Behörden beim bloßen Verdacht des Überschreitens von Grenzwerten oder Höchstmengen Informationen an die Öffentlichkeit geben. Dafür muss dann weder eine akute Gefährdungslage noch ein abgeschlossenes Verfahren vorliegen. Beschuldigte Betriebe haben nicht mehr zwingend das Recht zuvor gehört zu werden, der Schutz von Betriebsgeheimnissen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle.“ Experte Tromp weiter: „Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Verdacht unbegründet ist, so hilft das dem Unternehmen meist wenig, die Anschuldigungen sind dann schon in der Welt.“

Kritik dieser Art weist die Bundesministerin Aigner zurück: "Die Rechte der Unternehmen und insbesondere Betriebsgeheimnisse blieben bei Anfragen angemessen gewahrt."

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

{b}Anwendungsbereich des VIG ausgeweitet{/b}

Mit Hilfe des novellierten Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur - wie bisher - Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein erhalten, sondern in Zukunft auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheits-gesetzes. Darunter fallen zum Beispiel Informationen über Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

{b}Noch schnellere und umfassendere Auskunft{/b}

Die Bürger können mit dem neuen VIG noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher. Die Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und noch effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Künftig gibt es einen formlosen Informationsanspruch - auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.

Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen wird zusätzlich klargestellt, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt ab jetzt: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Klargestellt ist aber jetzt auch im Gesetz: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben auch weiterhin geschützt.

{b}Einfache Anfragen bundesweit kostenfrei{/b}

Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro sowie bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro erhoben werden. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei.

Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Ermäßigungen bei Anfragen im öffentlichen Interesse sind grundsätzlich möglich. Kein Verbraucher muss aus Angst vor Kosten auf die Stellung einer Anfrage verzichten. Denn bei Überschreitung dieser Beträge ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen.

{b}Aktive Veröffentlichung von Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen{/b}

Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Konsequenzen aus dem Dioxinskandal Anfang des Jahres gezogen. Der Aktionsplan der Bundesregierung "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" sowie die gemeinsame Erklärung der Sonderkonferenz von Verbraucherschutz- und Agrarministern vom 18. Januar 2011 werden konsequent umgesetzt. Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz, werden in Zukunft veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet.

7. Dezember 2011 von Jürgen Wetzstein

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