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Onlinehändler müssen ODR-Verordnung umsetzen
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Neue Informationspflichten:

Onlinehändler müssen ODR-Verordnung umsetzen

Am 9. Januar ist die sogenannte ODR-Verordnung in Kraft getreten, die Onlineshopbetreiber dazu verpflichtet, ab diesem Datum neuen Informationspflichten nachzukommen. Noch nie davon gehört? Höchste Zeit, sich darum zu kümmern, denn schon bald könnten hier Abmahnungen drohen.

Wenn Sie Online-Händler sind, dann haben Sie vermutlich spätestens am vergangenen Wochenende an Ihrer Webseite gearbeitet. Schließlich ist seit dem 9.1.2016 die Umsetzung der ODR-Verordnung EU-weit verpflichtend vorgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt müssen Kunden von Onlineshops darauf hingewiesen werden, dass die EU-Kommission eine Internetplattform zur Beilegung von Streitigkeiten im Verbraucherrecht bereitstellt. Ein entsprechender Link auf diese Plattform ( http://ec.europa.eu/consumers/odr ) muss ebenfalls enthalten sein.

Zwar hat die EU-Kommission den Termin für die Erfüllung der Informationspflicht auf das besagte Datum zwingend vorgeschrieben, ist aber ironischerweise selbst noch nicht in der Lage gewesen, bis zu diesem Termin auch eine funktionierende Plattform auf die Beine zu stellen. Dies soll erst ab Mitte Februar der Fall sein. Zumindest bis dahin dürften keine Abmahnungen seitens engagierter Rechtspfleger zu erwarten sein. Funktionieren soll diese Plattform als interaktive Anlaufstelle für jedwede Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften.

Fast alle Onlinehändler sind betroffen

Betroffen sind alle Onlinehändler, die ihren Sitz in der EU haben und Waren oder Dienstleistungen an EU-Verbraucher verkaufen bzw. anbieten. Nicht betroffen sind lediglich rein stationäre Händler, Unternehmen, die auf ihrem Internetauftritt keine Verträge abschließen, Onlinehändler außerhalb der EU und reine B2B-Händler. Auch wer sicherstellen kann, dass seine Waren bzw. Dienste nur an nicht EU-Bürger verkauft werden, ist von der Verordnung ausgenommen.

Wie genau die Umsetzung der Informationspflichten erfolgen kann, ist offenbar nicht verbindlich festgelegt. Die Vorgabe lautet, dass der Link für den Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Vorgeschlagen wird eine Einbindung ins Impressum des Onlineshops. Es darf mit Spannung verfolgt werden, ob diese neue EU-Verordnung tatsächlich in den gesetzten Fristen flächendeckend umgesetzt werden kann. Bisher wurde das Thema nur auf sehr kleiner Flamme medial aufbereitet, so dass erwartet werden muss, dass längst nicht jeder betroffene Händler bereits von diesen Informationspflichten erfahren hat. Nicht von ungefähr sehen daher viele Beobachter die neue Verordnung durchaus kritisch, wie etwa RIM-Frontmann Lars Röttger: „Die Verordnung ist ein bürokratisches Monster, das nur eines mit sich bringen wird, nämlich weitere Abmahnprobleme, unter denen dann insbesondere die kleineren Händler zu leiden haben.“

11. Januar 2016 von Daniel Hrkac

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