Beschluss steht an
StVO-Novelle soll Verbesserungen für den Radverkehr bringen
„Wenn eine Kommune den Radverkehr fördern und komfortable Radfahrstreifen anlegen will, steht ihr bisher die StVO im Weg. Sie gibt vor, dass man erst Straßenzug für Straßenzug eine ‚besondere Gefahrenlage‘ nachweisen muss. So bleibt Radverkehrsförderung immer Stückwerk. Was wir brauchen, sind durchgängige Radverkehrsnetze und ein niedriges Verkehrstempo. Dafür schafft die Novelle eine bessere Grundlage. Noch besser wäre es gewesen, die Beschränkungen für die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ganz zu streichen - und damit Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit in den Städten zu ermöglichen. Denn ungeschützte Radfahrer und Fußgänger sind nicht nur rund um Kitas, Schulen und Altenheime unterwegs.“
Folgende Änderungen sollen beschlossen werden:
{b}Kinder dürfen auf Radwegen fahren{/b}
Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen bisher auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Diese Regelung führt häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Eltern ihre kleineren Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten dürfen. Die neue Regelung sieht vor, dass Kinder Radwege benutzen dürfen, wenn sie baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Wenn sie auf dem Gehweg fahren, darf eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson sie dort begleiten.
Der ADFC begrüßt die Neuregelung zur Kinderbegleitung, für die er sich lange stark gemacht hat. Er bemängelt zugleich das Fehlen familienfreundlicher Fahrradinfrastruktur. Stork: „Radverkehrswege, auf denen Vater, Mutter, Kind, Oma und Opa gerne und komfortabel Rad fahren sind in Deutschland Mangelware – da müssen sich die Stadtplaner noch viel mehr Mühe geben.“
{b}Radfahrstreifen können leichter angelegt werden{/b}
Bisher mussten Kommunen erst das erhöhte Unfallpotenzial eines Straßenzuges („besondere örtliche Gefahrenlage“) nachweisen, bevor sie dort einen benutzungspflichtigen Radfahrstreifen anlegen konnten. Das führte häufig dazu, dass gar keine oder nur unzureichende Radinfrastruktur geschaffen wurde. Durch die Neuregelung ist es künftig auch ohne Nachweis einer örtlichen Gefahrenlage möglich, Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften anzulegen.
Diese Regelung begrüßt der ADFC als Fortschritt für Städte, die den Radverkehr ernsthaft fördern wollen. Falls die gleichlautende Regelung für Radwege außerorts in der Praxis dazu führt, dass mehr mangelhafte Wege als benutzungspflichtige Radwege ausgewiesen werden, wird der ADFC dagegen vorgehen.
{b}Tempo 30 kann leichter angeordnet werden{/b}
Eine zentrale Forderung des ADFC ist die Verkehrsberuhigung mit Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts. Dieses Ziel rückt durch die StVO-Novelle zumindest ein Stück näher. Kommunen können Tempo 30 künftig im Umfeld von Kitas, Schulen, Krankenhäusern und anderen sozialen Einrichtungen ohne komplizierten Nachweis einer Gefahrenlage anordnen.
{b}Sonderzeichen „E-Bikes frei“ {/b}
Auf Radwegen dürfen bisher Fahrräder und Pedelecs, die bis 25 km/h unterstützen, fahren. In Zukunft sollen geeignete Radwege auch für „E-Bikes“ freigegeben werden können. S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, sind laut Bundesverkehrsministerium damit ausdrücklich nicht gemeint. Somit betrifft die Neuregelung ausschließlich die selten anzutreffenden E-Mopeds und E-Scooter, die ebenfalls nicht schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren.
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