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Die Testpflicht für Arbeitgeber wird kontrovers diskutiert.
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Kritik an Arbeitsschutzverordnung

Testangebotspflicht für Arbeitgeber soll verlängert werden

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Verlängerung der Pflicht für Arbeitgeber, Coronatests im Betrieb anzubieten. Warum diese Pläne auf Kritik stoßen.

Harsche Kritik kommt vom Handelsverband Deutschland (HDE). Der HDE sieht in dem Vorhaben einen Widerspruch zum letzten Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler vom 16. Februar, nach dem Arbeitgeber aller Branchen eigentlich fest mit dem Auslaufen der bisherigen Testangebotspflicht für Arbeitgeber zum 19. März 2022 gerechnet haben.

Laut einem ersten Entwurf zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll die Angebotspflicht für Arbeitgeber nochmals bis zum 25. Mai 2022 verlängert werden. Demnach wären Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Schnelltest anzubieten.

„Die geplante Verlängerung der Testangebotspflicht steht erkennbar im Widerspruch zum letzten MPK-Beschluss und beschädigt damit unnötig das Vertrauen der Arbeitgeber in die Politik“, so Steven Haarke, HDE-Geschäftsführer für Arbeit und Soziales. Schließlich sehe der Beschluss das Entfallen tiefgreifender Maßnahmen vor, sofern die Lage in den Krankenhäusern dies zulasse. Die für Arbeitgeber kostenintensive Angebotspflicht dürfe daher nicht beibehalten werden. „Aufgrund der hohen Kosten für die Bereitstellung der Tests ist die Angebotspflicht für viele pandemiebedingt finanziell entkräftete Arbeitgeber zweifellos eine tiefgreifende Maßnahme“, so Haarke weiter. Sie über den 19. März hinaus zu verlängern, sei angesichts der ausgebliebenen Überlastung von Krankenhäusern wegen Omikron nicht nachvollziehbar.

Erfreulich und konsequent ist aus Sicht des HDE hingegen, dass nach dem aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes entsprechend dem MPK-Beschluss zumindest die Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz und zur Homeoffice-Pflicht entfallen sollen. Diese beiden befristeten Maßnahmen sind derzeit noch im Infektionsschutzgesetz geregelt. Ohne eine entsprechende Verlängerung laufen sie mit Ablauf des 19. März 2022 aus. „Der Wegfall von 3G am Arbeitsplatz sowie auch der Homeoffice-Plicht ist dann folgerichtig. Nach zwei schweren Jahren der Pandemie sind bei vielen Handelsbetrieben sämtliche finanzielle und auch organisatorische Reserven aufgezehrt. In dieser herausfordernden Lage ist jede Form der Entlastung wichtig“, betont Haarke.

14. März 2022 von Pressemitteilung

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