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Ab heute gibt es Lockerungen fuer den Einzelhandel.
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Verordnung für den Handel:

Die Öffnungsregelungen im Überblick

Seit diesem Montag gelten die ersten Lockerungen für den Fahrradhandel aus dem Corona-Würgegriff. Je nach Bundesland gibt es leichte Unterschiede. Ein Überblick.

Grundlage für alle Bundesländer ist der durchaus komplexe Fünf-Stufen-Plan, der von Bund und Ländern vergangene Woche beschlossen wurde. Im Unterschied zu den vorherigen Regelungen gilt eine Regelung nicht für alle auf Länderebene, erstmals wird bis hinunter zu den Kommunen auf der Basis von Inzidenzwerten entschieden, was erlaubt ist und was nicht.

Bekanntlich durften die Fahrradwerkstätten durchgehend offenbleiben, auch wenn sie nicht immer ausdrücklich erwähnt wurden. Der Verkauf war jedoch stark eingeschränkt bis unmöglich. Lediglich Thüringen und Sachsen-Anhalt haben zu Beginn dieses Winter-Lockdowns ausdrücklich Fahrradgeschäfte bei den Ausnahmen des Einzelhandels aufgeführt, die offenbleiben durften. Seit Anfang des Jahres ist Click & Collect in den anderen Ländern möglich, ab heute, dem 8. März, läuft mit dem dritten Öffnungsschritt (zumindest tagesaktuell) für die meisten Fahrradgeschäfte auch der Verkauf wieder an.

Begrenzung der Kundenzahlen

Seit heute darf bundesweit auch der Einzelhandel seine Pforten öffnen, allerdings mit einigen Bedingungen: Liegt der Inzidenzwert unter 50, ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen. Das gilt auf den ersten 800 qm Fläche. Für jede weiteren 20 qm Verkaufsfläche darf dann ein weiterer Kunde oder Kundin das Geschäft betreten.
Steigt der Inzidenzwert auf einen Wert zwischen 50 und 100, werden die Zügel sogleich wieder angezogen. Dann ist nur noch Terminshopping, beziehungsweise eine Person auf 40 qm Fläche erlaubt. Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz wieder auf über 100 ansteigen, ist die ohnehin eher verhaltene Party auch schon wieder vorbei. Dann gelten wieder die gleichen strengen Lockdown-Regeln wie vergangene Woche, es greift dann die eingeplante "Notbremse".

Am 22. März steht frühestens der vierte Öffnungsschritt zur Diskussion. Dann wird es um die Außengastronomie, Theater-, Konzert- und Kinobesuche und Sportbetätigung innen und außen gehen. Auch dann wird die Inzidenz, dabei wird der Wert über 14 Tage herangezogen, entscheiden, was möglich sein soll. Zu diesem Termin treffen sich Bund und Länder für die nächste Beratungsrunde.

In einem fünften Öffnungsschritt ist dann wieder der Einzelhandel erwähnt: Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner bleibt der Einzelhandel geöffnet mit den gleichen Bedingungen wie im aktuellen Öffnungsschritt drei.

Lokale Inzidenzwerte beachten

Wichtig für Händler, die nicht öffnen dürfen, sind die Inzidenzwerte vor Ort. Es geht nicht mehr allein um bundes- oder landesweite Inzidenzwerte, sondern auch um regionale Verhältnisse im Landkreis oder der jeweiligen Stadt. Das bedeutet, dass es sich mitunter lohnen könnte, bei der örtlichen Verwaltung seine Stimme einzubringen, um keine Zeit zu verlieren, falls die nötigen Bedingungen absehbar erfüllt sein könnten.

8. März 2021 von Daniel Hrkac
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