
Neues Landesforstgesetz
Entspannung auf den Trails in Nordrhein-Westfalen?
Mitte Mai 2026 startete das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW die Verbändebeteiligung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes sowie des Gemeinschaftswaldgesetzes. Der Entwurf sieht Modifikationen der bisherigen Regelung vor, die das Radfahren auf festen Wegen erlaubte. Zukünftig soll die Nutzung von Fahrrädern laut Paragraf 2 Absatz 2 des Entwurfs auf Straßen und Fahrwege sowie auf mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichnete Trails beschränkt werden. Fahrwege werden dabei als befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege definiert.
In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 7. Mai 2026 wird dies detailliert erläutert: „Mit ihrem künstlich befestigten oder von Natur aus festem Untergrund und ihrer Wegebreite sind diese Wege im Regelfall so beschaffen, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können. (…) Schmale Wege auf naturfestem Untergrund und Rückegassen erfüllen nicht die Wegequalität eines für das Radfahren zugelassenen Fahrweges. Weitere Anhaltspunkte für die übliche Ausbauart und die üblichen Abgrenzungen eines für das Radfahren geeigneten Waldwirtschaftswegs können dem veröffentlichten Erlass über den forstlichen Wegebau im Wald vom 23. Mai 2023 entnommen werden.“
Da der zitierte Erlass eine Regelfahrbahnbreite von 3,5 Metern aufführt, befürchten Interessenvertreter wie die Dimb eine drastische Einschränkung des Radverkehrs. Der Vergleich zwischen Fahrrädern und zweispurigen Kraftfahrzeugen wird als sachlich unangemessen erachtet, da sich Fahrräder in Breite, Gewicht und Antriebskraft stark unterscheiden.
Aufgrund der intensiven öffentlichen Reaktionen veröffentlichte das Ministerium vor wenigen Tagen ein aktualisiertes Schreiben, das für eine Klarstellung sorgen soll. "Schon jetzt zeigt sich, dass Rückfragen aus der Öffentlichkeit insbesondere zum Befahren des Waldes mit Zweirädern vorliegen, die zum Teil auch auf Missverständnissen beruhen."
Gemäß der Mitteilung soll das Radfahren auf Wegen weiterhin erlaubt bleiben. Dies schließt Elektrofahrräder bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ein. Ebenso bleibt die Nutzung legal angelegter Trails sowie die Neuanlage genehmigter Strecken möglich. Das Ministerium betont, dass explizit keine Mindestbreite oder spezifische Beschaffenheit von Waldwegen vorgegeben wird. Verboten bleiben jedoch das Querfeldeinfahren, die Nutzung von Motorrädern, Mopeds oder Speed-Pedelecs sowie die Anlage illegaler Renn-Trails.
Die Dimb geht aktuell davon aus, dass die bisherige Rechtslage, welche das rücksichtsvolle Ausweichen auf schmalen Wegen umfasst, de facto erhalten bleibt. Der Verband bereitet eine offizielle Stellungnahme bis zum Fristende am 8. Juni 2026 vor und verzichtet vorerst auf weitere Aktionen. Abschließend unterstrich das Ministerium die Bedeutung der partizipativen Prozesse: „Dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist der Dialog mit Verbänden und Interessengruppen besonders wichtig, damit das Waldbetretungsrecht praxistauglich geregelt bleibt.“
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