
„Recht auf Reparatur“
Handel bewertet deutsche Umsetzung der Richtlinie positiv
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht aus rechtssystematischen Gründen vor, dass die Frage, ob ein Produkt den Anforderungen entspricht oder mangelhaft ist, im B2B-Verhältnis und im B2C-Verhältnis nach den gleichen Kriterien beantwortet wird. „Dieser einheitliche Mangelbegriff im Kaufrecht ist für den Einzelhandel von großer Bedeutung“, so HDE-Experte Georg Grünhoff. „Denn es darf nicht sein, dass ein Produkt, das gegenüber einem Verbraucher mangelhaft ist, dem Lieferanten des Händlers gegenüber als mangelfrei gilt. Dann bliebe der Händler auf mangelhafter Ware sitzen, obwohl er für den Mangel nicht verantwortlich ist.“
Im Übrigen handelt es sich um eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Zwar führen Reparaturverpflichtungen und Änderungen im Gewährleistungsrecht insgesamt zu spürbaren Belastungen für Einzelhändler und Handelsunternehmen. „Dass die Bundesregierung die europäischen Vorgaben im Wesentlichen „eins zu eins“ umsetzt und von zusätzlicher Regulierung für den Einzelhandel absieht, ist angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation wichtig und geboten.“ so Grünhoff weiter.
Die europäische Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (sog. Recht auf Reparatur-Richtlinie) sieht vor, dass die neuen Vorgaben ab dem 31.07.2026 anzuwenden sind. Angesichts der kurzen verbleibenden Zeitspanne für die Umsetzung der neuen Regelungen fordert der HDE ein schnelles weiteres Gesetzgebungsverfahren. Dabei sollte am einheitlichen Mangelbegriff sowie an der Eins-zu-eins-Umsetzung im Übrigen festgehalten werden.
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